Stadt Memmingen:Gleichstellungskonzept

Gleichstellungskonzept für die Stadt Memmingen

Vorwort und Präambel

Im Zusammenwirken mit der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Stadtverwaltung, trägt die Stadt Memmingen dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes Rechnung. Damit trägt sie durch verschiedene Dienstanweisungen, Verfügungen sowie Dienstvereinbarungen – zu einer Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei.

Es soll darüber hinaus eine kontinuierliche weitere Verbesserung angestrebt werden, die die bessere schulische und berufliche Ausbildung der Frauen, ihr Interesse an einer stärkeren Einbindung in verantwortungsvollere und leitende Positionen fördern und die Bedürfnisse sowie Chancen von Männern und Frauen in ihrer familiären Stellung mitberücksichtigt.

Aus dieser Zielrichtung heraus hat der Freistaat Bayern am 24.05.1996 das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGIG) erlassen. In dessen Umsetzung soll das nachfolgende Gleichstellungskonzept der Stadt Memmingen zu einer weiteren familienfreundlicheren und von Chancengleichheit geprägten Arbeitswelt beitragen.

Dieses Gleichstellungskonzept gilt für die Stadtverwaltung Memmingen mit allen Referaten, Ämtern und Dienststellen incl. Klinikum, Eigenbetrieb "Stadtwerke Memmingen" und die von der Stadt Memmingen verwalteten Stiftungen.

2.1. Interne und externe Stellenausschreibungen erfolgen grundsätzlich geschlechtsneutral. Dies gilt auch für den Ausbildungsbereich. Um dies zu verdeutlichen, wird eine geschlechtsneutrale Bezeichnung mit dem Zusatz m/w/d (männlich/weiblich/divers) verwendet. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Ausschreibung in weiblicher und männlicher Form mit dem Zusatz (m/w/d).

2.2. Stellenausschreibung erhalten den Zusatz: „Die Stadt Memmingen hat sich verpflichtet, bei Stellenbesetzungen die Aufgaben aus dem SGB IX und Bayerischen Gleichstellungsgesetz in besonderem Maße zu erfüllen.“

2.3. Hierbei werden freiwerdende und neu geschaffene Stellen im Einvernehmen mit der Personalvertretung grundsätzlich intern ausgeschrieben. 

Abweichend von Satz 1 erfolgt im Bereich des Klinikums die Besetzung von freiwerdenden Stellen nach der mit der Personalvertretung jeweils vereinbarten Handlungsweise. 

Bei der Ausschreibung von teilzeitfähigen Stellen, auch bei Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, ist auf die Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit hinzuweisen. 

Soweit erforderlich, erfolgt die Ausschreibung im Benehmen mit der Personalvertretung und Gleichstellungsbeauftragten daneben auch extern. 

2.4. Die Vorgesetzten unterstützen und motivieren Frauen, sich entsprechend ihrer Ausbildung, beruflicher Erfahrungen und Fähigkeiten um höherwertigere Stellen zu bewerben und diese bei Übertragung einzunehmen. 

2.5. Die Vorgesetzten tragen dafür Sorge, dass alle betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Memmingen über die Stellenausschreibung rechtzeitig Kenntnis erlangen. 

Auf Wunsch erhalten auch beurlaubte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter interne Stellenausschreibungen, für welche sie grundsätzlich die erforderliche Eignung und Qualifikation besitzen, zugesandt. 

2.6. Die Personalverwaltung hat über die einzelnen Stellenausschreibungen, die Zahl der hierauf eingegangenen Bewerbungen und die abschließende Entscheidung jeweils im zeitlichen Umfang eines Jahres (vom 01.07. bis 30.06 eines Jahres) Aufzeichnungen zu führen (siehe Muster gemäß Anlage 1 dieses Gleichstellungskonzepts). 

3.1. Bei der Neubesetzung von Stellen werden in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind (Frauenanteil unter 50%), Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Die dienst- und tarifrechtlichen Vorschriften sowie sonstige rechtliche Vorgaben und dienstliche Belange sind zu beachten. 

Die Qualifikation ist dabei ausschließlich an den Anforderungen des Berufs und der zu besetzenden Stelle zu messen. 

Spezifische, z.B. durch Familienarbeit, ehrenamtliche Tätigkeiten, erworbene Kompetenzen können Teil der Qualifikation sein. 

3.2. Bei Einstellungen, Umsetzungen, Beförderungen und Höhergruppierungen im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen können geringere Berufserfahrung auf Grund von Kindererziehungszeiten und Pflege von Familienangehörigen im jeweiligen Einzelfall und unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange mitberücksichtigt werden. Bisherige Teilzeitarbeit darf nicht zum Nachteil der Bewerberin oder des Bewerbers gewertet werden. 

3.3. Teilzeitbeschäftigten werden grundsätzlich die gleichen beruflichen Entwicklungschancen eingeräumt wie Vollzeitkräften. 

3.4. Der Gleichstellungsbeauftragten sind, wie auch dem Personalrat, bei Einstellungsverfahren die Bewerbungsunterlagen, Auswahlkriterien und Entscheidungsgründe bekanntzugeben, bevor das Ergebnis Bewerberinnen und Bewerbern mitgeteilt wird.

Hat die Gleichstellungsbeauftragte Einwände gegen die beabsichtigte Maßnahme der Personalverwaltung, sind diese der/dem über die Maßnahme entscheidenden Stelle/Gremium mitzuteilen.

Bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen sind die Grundsätze, wie sie allgemein bei Einstellungen gelten (siehe Ziff. 3), entsprechend anzuwenden.

5.1. Fortbildungsangebote der wichtigsten Fortbildungsträger (insbes. Bayer. Verwaltungsschule) werden von der Personalverwaltung über die Referats-/Amtsleitungen allen Beschäftigten bekannt gegeben. 

5.2. Das Fortbildungsangebot der Stadt Memmingen steht im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange im gleichen Umfang offen, unabhängig davon, ob die teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt sind. 

5.3. Alle Auszubildenden und alle neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Wunsch eine Einführung in das Thema „Gleichstellung“ durch die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Memmingen.

5.4. Die Amts- und Dienststellenleitungen sollen die Teilnahme von Frauen an Fortbildungsveranstaltungen verstärkt fördern. Es sind gezielt Gespräche zu führen, um sie zur Teilnahme zu motivieren.

5.5. Nehmen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fortbildungsmaßnahmen teil, erhalten sie als hierfür gutzuschreibende Arbeitszeit dieselbe Stundenzahl wie Vollzeitkräfte nach der bei der Stadt Memmingen diesbezüglich abgeschlossenen "Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit bei der Stadt Memmingen/Verwaltung".

5.6. Soweit Urlaubs-, Kur- oder Krankheitsvertretungen erforderlich sind, ist die Vertretung auf Wunsch zuerst beurlaubten Frauen und Männern anzubieten und zu übertragen. Hierdurch soll diesen die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten bzw. zu verbessern.

6.1. Alle Vorgesetzten sind angehalten, bis zur Erreichung der paritätischen Zielvorgaben insbesondere dann Frauen für Leitungs- und Aufgabenbereiche durch frühzeitige Ansprache auf kommende Aufgabenbereiche zu motivieren, wenn Frauen in diesen Bereichen unterrepräsentiert sind. 

6.2. Bewerberinnen und Bewerber sollen unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der dienst- oder tarifrechtlichen Vorschriften und sonstiger rechtlicher Vorgaben bei der Besetzung von Stellen im Führungskräftebereich so berücksichtigt werden, dass eine objektive Überrepräsentanz von Frauen bzw. Männern in allen Ämtern je Besoldungs-, Vergütungs- u. Lohngruppe im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten abgebaut wird. 

6.3 In Stellenbesetzungsverfahren werden bei der Beurteilung der fachlichen, persönlichen und sonstigen Eignung, Kindererziehungszeiten und andere Berufsunterberechungszeiten sowie Teilzeitarbeit aus familiären Gründen mit dem Ziel gewürdigt, erziehungsbedingte Benachteiligungen in der Einstellung- und Beförderungspraxis aufzuheben. Soweit im Rahmen dieses Verfahrens Frauen und Männer in Konkurrenz stehen, ist die Gleichstellungsbeauftragte beim Personalauswahlverfahren zu hören.

6. 4 Für die überwiegend in den unteren Gehaltsgruppen beschäftigten Frauen werden im Rahmen der jeweiligen Eignung und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange berufliche Perspektiven aufgezeigt. 

7.1. Beurlaubungen 

7.1.1. Die Personalverwaltung und die Gleichstellungsbeauftragte informieren und beraten auf Wunsch über die Möglichkeit der Beurlaubung im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen (insbesondere aus arbeitsmarkt- u. familienbezogenen Gründen sowie Elternzeit), die beamten- und tarifrechtlichen Auswirkungen und über die Rahmenbedingungen des beruflichen Wiedereinstiegs. 

7.1.2. Anträgen auf Beurlaubung ist bei Vorliegen der gesetzlichen/tariflichen Voraussetzungen zu entsprechen, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 

7.1.3. Beurlaubten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll während der Beurlaubung die Möglichkeit gegeben werden, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten und zu verbessern. Sie können sich jederzeit über die Fortbildungsprogramme beim Personalamt und/oder im Fachamt informieren. 

7.1.4. Während der Beurlaubung ist grundsätzlich die Teilnahme an den Beschäftigtenlehrgang I und II unter den für die bei der Stadt Memmingen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltenden Voraussetzungen und Bedingungen möglich, wenn nach längstens 36 Monaten verbindlich wieder die Arbeitsaufnahme erfolgen wird. 

7.1.5. Nach Beendigung der Beurlaubung ist die Rückkehr an einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu ermöglichen. 

7.2. Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Beruf 

7.2.1. Beurlaubte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der Personalverwaltung auf Wunsch über hausinterne Stellenausschreibungen informiert. 

7.2.2. Alle beurlaubten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Wunsch von der Personalverwaltung und der Personalvertretung, Informationen über Förder- u. Weiterbildungsmaßnahmen, aktuelle Einsatzmöglichkeiten, Urlaubsvertretungen und Aushilfstätigkeiten. 

7.2.3. Ehemalige Beschäftigte sollen bei einer Bewerbung nach einer Unterbrechung der Berufstätigkeit wegen Kindererziehung oder einem sonstigen wichtigen Grund unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und bei entsprechender Eignung vorrangig wiedereingestellt werden. 

7.3. Reduzierung der Arbeitszeit 

7.3.1. Die Stadtverwaltung Memmingen berücksichtigt soweit wie möglich die Familienbedürfnisse ihrer Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter, indem sie u.a. im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten vermehrt Teilzeitarbeitsplätze ausweist. 

7.3.2. Stellen für sozialversicherungsfreie Beschäftigungen (sog. "geringfügige Beschäftigungsverhältnisse") werden bei der Stadt Memmingen in der Regel nicht angeboten. Solche können sich nur dann ergeben, wenn es sich um 

- zeitlich begrenzte Einsatztätigkeiten (insbesondere Vertretungen) 

- Tätigkeiten, die aufgrund ihrer strukturellen Erfordernisse nur einen geringen Stundenumfang erforderlich machen und daraus resultierend trotz tariflicher Vergütung zu einem Einkommen unter den gesetzliche Beitragsgrenzen führen, handelt. 

Deshalb wird grundsätzlich nicht beabsichtigt, planmäßiges Personal durch geringfügig Beschäftigte zu ersetzen. 

7.3.3. Allein die Einführung von Teilzeitbeschäftigung darf kein Grund für den Abbau von Stellen sein. 

7.3.4. Anträgen auf Reduzierung der Arbeitszeit ist, sofern die dienstlichen Möglichkeiten und Stellensituation dies zulassen, im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen/tariflichen Bestimmungen zu entsprechen.

Dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben.

Hierbei bedeutet Reduzierung der Arbeitszeit nicht ausschließlich die Halbierung der regelmäßigen Arbeitszeit, sondern lässt unter Berücksichtigung der jeweiligen Organisationsstruktur auch eine anderweitige flexible Arbeitszeitaufteilung zu.

7.3.5. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung dürfen in der Eignungsbeurteilung nicht nachteilig bewertet werden. 

7.3.6. Die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Memmingen ist von der beabsichtigten Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung zu informieren. 

7.3.7. Teilzeitbeschäftigte, die Anträge auf Vollzeitbeschäftigung stellen, sind vorrangig vor Neueinstellungen zu berücksichtigen, soweit die entsprechende Eignung unter Berücksichtigung der dienstlichen Anforderungen gegeben ist. 

7.3.8. Die Stadt Memmingen wird im vertretbaren Rahmen und auf Wunsch bemüht sein, bei der Suche nach einer geeigneten Betreuungseinrichtung für Kinder der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters mitzuwirken.

8.1. Bei allen Formularen und Veröffentlichungen ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Formulierungen geschlechtsneutral erfolgen. 

8.2. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht. Die Betroffenen haben einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, dass er Maßnahmen ergreift, um sie vor sexueller Belästigung zu schützen und solche dienst- bzw. arbeitsrechtlich zu ahnden. 

8.3. Personalverwaltung, Personalvertretung und Gleichstellungsstelle nehmen Beschwerden von Betroffenen über sexuelle Belästigungen entgegen und wirken gemeinsam auf eine Lösung hin. 

8.4. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln und angemessenen arbeits- u. dienstrechtliche Konsequenzen zu ergreifen. 

9.1. Bei der Umsetzung dieses Gleichstellungskonzeptes wirken die Gleichstellungsbeauftragte, Personalvertretung und Personalverwaltung unter Berücksichtigung sowohl der Belange der Frauen als auch der dienstlichen Belange kooperativ zusammen. 

9.2. Der Gleichstellungsbeauftragten sind auf Wunsch die für ihre Arbeit erforderlichen Daten und Informationen von der Personalabteilung – unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen. 

9.3. Bei Unstimmigkeiten im Vollzug dieses Gleichstellungskonzeptes entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin.

9.4. Über die Konflikte und deren Lösung im jeweils abgelaufenem Jahr wird von der Personalverwaltung in Absprache mit der Gleichstellungsbeauftragten ein Bericht im Personalsenat abgegeben, welcher auch Informationen über die Umsetzung dieses Gleichstellungskonzeptes enthält. Insbesondere sollen damit auch folgende Aussagen getroffen werden: 

Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, getrennt nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe mit den jeweiligen Teilzeitbeschäftigtenanteilen 

Zahl der internen und externen Stellenausschreibungen mit hierauf eingegangenen Bewerbungen und die jeweils getroffene Entscheidung 

Zahl der beförderten und höhergruppierten Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter, getrennt nach Besoldungs-, Vergütung- u. Lohngruppe 

Zahl der gestellten und genehmigten bzw. abgelehnten Anträge auf Änderung der Arbeitszeit 

Zahl der gestellten und genehmigten bzw. abgelehnten Anträge auf Beurlaubung 

Zahl der vom Personalamt genehmigten Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Zahl der Ausbildungsstellen mit Besetzung 

Zahl der sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse 

10.1. Dieses Gleichstellungskonzept tritt am 1.Juli 1997 im Kraft.

10.2. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten dieses Gleichstellungskonzept zur Kenntnis. Auf Wunsch sind weitere Exemplare hiervon bei der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalverwaltung erhältlich.

Memmingen, 08. April 2019

STADT MEMMINGEN

M. Schilder

Oberbürgermeister